- Versicherungskarte
- I. Sozialversicherung:Die Beitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung erfolgte bis 1942 durch Einkleben und Entwerten von Beitragsmarken in die V. Ab Einführung des Lohnabzugsverfahrens im Jahre 1942 wurde das in einem bestimmten Beschäftigungszeitraum erzielte Arbeitsentgelt in die V. eingetragen. Die V. diente damit als Nachweis des Entgeltes aus einer rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit sowie der Beitragsabführung (bis 31.12.1972). Anschließend wurden V. noch bis zum Einkleben von Beitragsmarken für die freiwillige Rentenversicherung genutzt. Soweit V. noch im Umlauf und bis 31.12.1991 nicht aufgerechnet sind, d.h. bei der Ausgabestelle eingereicht worden sind, dem Rentenversicherungsträger vorgelegt werden, findet eine Klärung des Versicherungskontos statt (§ 286 I SGB VI). Für die rechtzeitig vor dem 1.1.1992 umgetauschten V. gelten die besonderen Vorschriften des § 286 II–V SGB VI, die Beweiserleichterungen, Beanstandungsschutz und den Ersatz von verlorenen, unbrauchbaren oder zerstörten V. regeln.II. Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung:Vom Versicherer in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung kostenfrei ausgestellte Bescheinigung zum Nachweis des bestehenden Versicherungsschutzes durch das deutsche Versicherungsunternehmen im Ausland. Auch als Internationale V. für den Kraftverkehr oder Grüne Karte bezeichnet. Zz. ist die V. in den meisten europäischen Ländern gültig. Bei Schäden im Ausland stehen örtliche Vertragsbüros zur Regulierung bereit.- Die V. hat eine Höchstgeltungsdauer (drei Jahre).- Die Ersatzleistung ist in der Höhe zu gewähren, die in dem jeweiligen Land gesetzlich vorgeschrieben ist, mindestens jedoch in der in Deutschland vorgeschriebenen Höhe.
Lexikon der Economics. 2013.